Ratgeber · Steuern

Festgeld und Steuern: Abgeltungsteuer, Pauschbetrag, Freistellungsauftrag

Vom nominalen Zinssatz bleibt nach Steuern weniger übrig — wie viel genau, hängt vom Sparer-Pauschbetrag und davon ab, ob die Bank ihren Sitz in Deutschland hat. Dieser Überblick erklärt die Rechenschritte.

Aktuelle Zinssätze vergleichen

25 % Abgeltungsteuer plus Zuschläge

Zinserträge zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer belastet. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer selbst sowie — sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind — 8 % oder 9 % Kirchensteuer je nach Bundesland. Die effektive Belastung liegt damit bei rund 26,4 % bis 27,8 %.

Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 %, können Sie die Kapitalerträge über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung veranlagen lassen. Das Finanzamt wendet dann automatisch den für Sie günstigeren Satz an.

Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € beziehungsweise 2.000 €

Pro Person bleiben 1.000 € Kapitalerträge im Jahr steuerfrei, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Bei einem Zinssatz von 4 % entspricht das Zinserträgen aus rund 25.000 € Anlagesumme — darüber hinaus fällt Steuer an.

Der Pauschbetrag wird nicht automatisch angewendet: Sie müssen ihn über einen Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegen. Verteilen Sie mehrere Anlagen auf mehrere Institute, teilen Sie den Betrag auf — in der Summe darf er 1.000 € beziehungsweise 2.000 € nicht überschreiten.

Inländische und ausländische Banken werden unterschiedlich behandelt

Deutsche Banken behalten die Abgeltungsteuer direkt ein und führen sie an das Finanzamt ab. Für Sie ist die Sache damit erledigt, und ein Freistellungsauftrag wirkt unmittelbar.

Bei einer Bank mit Sitz im Ausland gibt es keinen deutschen Steuerabzug. Sie erklären die Zinserträge selbst in der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung. Ein Freistellungsauftrag greift dort nicht — der Pauschbetrag wird stattdessen im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Behält der ausländische Staat Quellensteuer ein, lässt sich diese im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel anrechnen. Sie benötigen dafür die Steuerbescheinigung der Bank. Diese Darstellung ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Wann die Steuer anfällt

Maßgeblich ist der Zufluss. Schreibt die Bank die Zinsen erst am Ende der Laufzeit gut, fällt die Steuer vollständig in diesem Jahr an — bei mehrjährigen Anlagen kann der Pauschbetrag dann in einem einzigen Jahr überschritten werden, obwohl er in den Vorjahren ungenutzt blieb. Jährliche Zinsgutschrift verteilt die Erträge dagegen gleichmäßiger.